Neues zu Sozialversicherungsprüfungen / Digitale Datenübertragung

Neues zu Sozialversicherungsprüfungen / Digitale Datenübertragung

Seit Beginn des Jahres 2025 wurden die Bestimmungen zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) für Sozialversicherungsprüfungen ergänzt.

Bis Ende 2026 ist auf Antrag noch ein Verzicht auf die elektronische Datenübertragung möglich; danach ist diese für alle verpflichtend.

Seit Januar 2025 sind alle Arbeitgeber in den nachfolgend beispielhaft aufgezählten Fällen verpflichtet, die für die nächsten Sozialversicherungsprüfung benötigten Daten aus einem bisherigen System vor einem Wechsel an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln:

  • Wechsels der Lohnabrechnungssoftware
  • Wechsel des Dienstleisters (Lohnbuchhaltungsbüro oder Steuerberater)
  • Wechsel des Rechenzentrums

Die Pflicht zur Übermittlung der Daten gilt auch, wenn die nächste Sozialversicherungsprüfung noch nicht angekündigt ist.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte der beigefügten Information der DRV (Summa Summarum 02.2025).

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Lohnsachbearbeiter gerne zur Verfügung.

Wenn Sie Ihre Lohnbuchhaltung selbst über eine eigene Lohnabrechnungssoftware erstellen, sprechen Sie bitte im Falle eines geplanten Wechsels den Support Ihres Softwarebieters an.

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